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740.400 DVOOSCP CH-GR

Art. 9 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Vergütung von Aufwendungen

Arbeitsverhältnis
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Art. 9 DVO · Vergütung von Aufwendungen

1. Die Vergütung von Aufwendungen kann ganz oder teilweise als Pauschalentschädigung abgegolten werden. Die entsprechenden Ansätze bestimmt das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität nach Anhören des Personalamtes.

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