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740.400 DVOOSCP CH-GR

Art. 8a Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Ausstandsgründe

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Art. 8a DVO · Ausstandsgründe

1. Für die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane gelten die Ausstandsgründe gemäss Artikel 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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