740.400
DVOOSCP
CH-GR
Art. 8 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Jagd- und Fischereiausübung
Arbeitsverhältnis
Art. 8 DVO · Jagd- und Fischereiausübung
1. Wildhütern ist die Ausübung der Jagd untersagt. Ausgenommen ist die Passjagd. Diese darf ausserhalb der Dienstzeit ausgeübt werden.
2. Fischereiaufsehern ist die Ausübung der Fischerei untersagt. Über Ausnahmen befindet der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei.