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Art. 7 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Diensträume

Arbeitsverhältnis
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Art. 7 DVO · Diensträume

1. Das Amt für Jagd und Fischerei bezeichnet die Mitarbeiter, welche geeignete Diensträume für die Erledigung administrativer Arbeiten zur Verfügung stellen müssen.

2. Die Wildhüter haben für eine geeignete Räumlichkeit zu sorgen, in welcher Wildtiere untersucht, gemessen, gewogen und aus der Decke geschlagen werden können. Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Mindestanforderungen dieser Räumlichkeiten.

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