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740.400 DVOOSCP CH-GR

Art. 6 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Arbeitszeit

Arbeitsverhältnis
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Art. 6 DVO · Arbeitszeit

1. Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Jahressollarbeitszeit in Absprache mit dem Personalamt.

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