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740.400 DVOOSCP CH-GR

Art. 5 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Wahlvoraussetzungen

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Art. 5 DVO · Wahlvoraussetzungen

1. Voraussetzung für die Wahl als Jagd- und Fischereiaufsichtsorgan sind in der Regel folgende Anforderungen

a) ein guter Leumund;

b) eine abgeschlossene Berufslehre;

c) ein guter Gesundheitszustand (Berggänger, Skifahrer, Schütze und Schwimmer);

d) praktische Erfahrung als Jäger und Fischer;

e) eine gute Beobachtungsgabe;

f) Führerausweis Kategorie B.

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