740.400
DVOOSCP
CH-GR
Art. 5 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Wahlvoraussetzungen
Arbeitsverhältnis
Art. 5 DVO · Wahlvoraussetzungen
1. Voraussetzung für die Wahl als Jagd- und Fischereiaufsichtsorgan sind in der Regel folgende Anforderungen
a) ein guter Leumund;
b) eine abgeschlossene Berufslehre;
c) ein guter Gesundheitszustand (Berggänger, Skifahrer, Schütze und Schwimmer);
d) praktische Erfahrung als Jäger und Fischer;
e) eine gute Beobachtungsgabe;
f) Führerausweis Kategorie B.