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740.400 DVOOSCP CH-GR

Art. 4 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Aufsicht, Hilfsmittel

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Art. 4 DVO · Aufsicht, Hilfsmittel

1. Die Aufsicht über die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane obliegt dem Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei. Dieser ist ermächtigt, nötige organisatorische Anordnungen zu treffen sowie fachtechnische und administrative Weisungen zu erlassen.

2. Der Vorsteher erteilt den Jagd- und Fischereiaufsichtsorganen die nötigen Ausnahmebewilligungen für die Verwendung verbotener Hilfsmittel.

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