740.400
DVOOSCP
CH-GR
Art. 3 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - 2. Führung, fachtechnische Vorgesetzte
Geltungsbereich und Organisation
Art. 3 DVO · 2. Führung, fachtechnische Vorgesetzte
1. Der Wildhüter-Bezirkschef ist für die Führung der ihm unterstellten Wildhüter verantwortlich.
2. Der Fischereiaufseher ist in fischereilichen Belangen fachtechnischer Vorgesetzter der Wildhüter.