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740.400 DVOOSCP CH-GR

Art. 3 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - 2. Führung, fachtechnische Vorgesetzte

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 3 DVO · 2. Führung, fachtechnische Vorgesetzte

1. Der Wildhüter-Bezirkschef ist für die Führung der ihm unterstellten Wildhüter verantwortlich.

2. Der Fischereiaufseher ist in fischereilichen Belangen fachtechnischer Vorgesetzter der Wildhüter.

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