740.400
DVOOSCP
CH-GR
Art. 2 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Organisation 1. Jagd- und Fischereibezirke, Aufsichtskreise
Geltungsbereich und Organisation
Art. 2 DVO · Organisation 1. Jagd- und Fischereibezirke, Aufsichtskreise
1. Der Kanton umfasst Jagdbezirke und Fischereibezirke. Diese Bezirke sind in Aufsichtskreise unterteilt.
2. Jedem Jagdbezirk steht ein Wildhüter-Bezirkschef und jedem Fischereibezirk ein Fischereiaufseher vor.
3. Jeder Wildhüter oder Fischereiaufseher betreut in der Regel einen Aufsichtskreis.