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Art. 2 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Organisation 1. Jagd- und Fischereibezirke, Aufsichtskreise

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 2 DVO · Organisation 1. Jagd- und Fischereibezirke, Aufsichtskreise

1. Der Kanton umfasst Jagdbezirke und Fischereibezirke. Diese Bezirke sind in Aufsichtskreise unterteilt.

2. Jedem Jagdbezirk steht ein Wildhüter-Bezirkschef und jedem Fischereibezirk ein Fischereiaufseher vor.

3. Jeder Wildhüter oder Fischereiaufseher betreut in der Regel einen Aufsichtskreis.

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