740.400
DVOOSCP
CH-GR
Art. 11 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - 2. Schusswaffengebrauch gegen Personen
Schusswaffengebrauch
Art. 11 DVO · 2. Schusswaffengebrauch gegen Personen
1. Der Einsatz von Schusswaffen gegen Personen ist nur bei rechtfertigender Notwehr im Sinne von Artikel 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gestattet.
2. Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen ist dem Amt für Jagd und Fischerei und der Kantonspolizei umgehend Meldung zu erstatten.