740.400
DVOOSCP
CH-GR
Art. 10 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Dienst mit der Waffe 1. Grundsatz
Schusswaffengebrauch
Art. 10 DVO · Dienst mit der Waffe 1. Grundsatz
1. Die Jagdaufsichtsorgane haben auf Kontrolltouren in der Regel eine Waffe mitzuführen. Sie dürfen diese im Rahmen ihrer Dienstpflichten verwenden.