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740.400 DVOOSCP CH-GR

Art. 10 Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Dienst mit der Waffe 1. Grundsatz

Schusswaffengebrauch
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Art. 10 DVO · Dienst mit der Waffe 1. Grundsatz

1. Die Jagdaufsichtsorgane haben auf Kontrolltouren in der Regel eine Waffe mitzuführen. Sie dürfen diese im Rahmen ihrer Dienstpflichten verwenden.

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