Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.400 DVOOSCP CH-GR

Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) - Geltungsbereich, subsidiäres Recht (DVO)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Geltungsbereich und Organisation

1. Diese Verordnung gilt für die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 Litera a bis c des kantonalen Jagdgesetzes und Artikel 33 Absatz 1 Litera a bis c des kantonalen Fischereigesetzes.

2. Soweit diese Verordnung oder darauf beruhende Entscheide, Anordnungen oder Weisungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.

Geltungsbereich und Organisation

1. Der Kanton umfasst Jagdbezirke und Fischereibezirke. Diese Bezirke sind in Aufsichtskreise unterteilt.

2. Jedem Jagdbezirk steht ein Wildhüter-Bezirkschef und jedem Fischereibezirk ein Fischereiaufseher vor.

3. Jeder Wildhüter oder Fischereiaufseher betreut in der Regel einen Aufsichtskreis.

Geltungsbereich und Organisation

1. Der Wildhüter-Bezirkschef ist für die Führung der ihm unterstellten Wildhüter verantwortlich.

2. Der Fischereiaufseher ist in fischereilichen Belangen fachtechnischer Vorgesetzter der Wildhüter.

Arbeitsverhältnis

1. Die Aufsicht über die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane obliegt dem Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei. Dieser ist ermächtigt, nötige organisatorische Anordnungen zu treffen sowie fachtechnische und administrative Weisungen zu erlassen.

2. Der Vorsteher erteilt den Jagd- und Fischereiaufsichtsorganen die nötigen Ausnahmebewilligungen für die Verwendung verbotener Hilfsmittel.

Arbeitsverhältnis

1. Voraussetzung für die Wahl als Jagd- und Fischereiaufsichtsorgan sind in der Regel folgende Anforderungen

a) ein guter Leumund;

b) eine abgeschlossene Berufslehre;

c) ein guter Gesundheitszustand (Berggänger, Skifahrer, Schütze und Schwimmer);

d) praktische Erfahrung als Jäger und Fischer;

e) eine gute Beobachtungsgabe;

f) Führerausweis Kategorie B.

Arbeitsverhältnis

1. Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Jahressollarbeitszeit in Absprache mit dem Personalamt.

Arbeitsverhältnis

1. Das Amt für Jagd und Fischerei bezeichnet die Mitarbeiter, welche geeignete Diensträume für die Erledigung administrativer Arbeiten zur Verfügung stellen müssen.

2. Die Wildhüter haben für eine geeignete Räumlichkeit zu sorgen, in welcher Wildtiere untersucht, gemessen, gewogen und aus der Decke geschlagen werden können. Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Mindestanforderungen dieser Räumlichkeiten.

Arbeitsverhältnis

1. Wildhütern ist die Ausübung der Jagd untersagt. Ausgenommen ist die Passjagd. Diese darf ausserhalb der Dienstzeit ausgeübt werden.

2. Fischereiaufsehern ist die Ausübung der Fischerei untersagt. Über Ausnahmen befindet der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei.

Arbeitsverhältnis

1. Für die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane gelten die Ausstandsgründe gemäss Artikel 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Arbeitsverhältnis

1. Die Vergütung von Aufwendungen kann ganz oder teilweise als Pauschalentschädigung abgegolten werden. Die entsprechenden Ansätze bestimmt das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität nach Anhören des Personalamtes.

Schusswaffengebrauch

1. Die Jagdaufsichtsorgane haben auf Kontrolltouren in der Regel eine Waffe mitzuführen. Sie dürfen diese im Rahmen ihrer Dienstpflichten verwenden.

Schusswaffengebrauch

1. Der Einsatz von Schusswaffen gegen Personen ist nur bei rechtfertigender Notwehr im Sinne von Artikel 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gestattet.

2. Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen ist dem Amt für Jagd und Fischerei und der Kantonspolizei umgehend Meldung zu erstatten.

Schlussbestimmungen

1. Das Dienst- und Organisationsreglement für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane vom 4. Juli 1995 wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →