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Art. 9 Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) - 4. Ausbildung

Schweisshunde
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Art. 9 JHV · 4. Ausbildung

1. Das Amt beauftragt den BSC, die Ausbildung für angehende Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer durchzuführen. Diese Ausbildung umfasst

a) die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über das Schweisshundewesen;

b) praktische Übungen mit dem eigenen Hund;

c) * das Begleiten eines geprüften Nachsuchegespannes bei Nachsuchen auf der Jagd.

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