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Art. 8 Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) - 3. Entzug

Schweisshunde
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Art. 8 JHV · 3. Entzug

1. Begeht die Hundeführerin oder der Hundeführer Widerhandlungen gegen die Jagd- oder Tierschutzgesetzgebung oder darauf beruhende Anordnungen, kann das Amt die erteilte Bewilligung entziehen.

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