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Art. 7 Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) - 2. Voraussetzungen

Schweisshunde
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Art. 7 JHV · 2. Voraussetzungen

1. Die Bewilligung kann erteilt werden, sofern die Hundeführerin oder der Hundeführer

a) * als Wildhüterin oder Wildhüter beim Kanton tätig ist oder als Jägerin oder Jäger im Kanton zum Bezug des Jagdpatentes berechtigt ist;

b) * einen im Kanton auf Schweiss und Gehorsam geprüften Hund führt;

c) sich für Nachsuchen Dritter zur Verfügung stellt;

d) eine für die Jagd gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat;

e) * die Ausbildung gemäss Reglement des BSC erfolgreich bestanden hat;

f) * im laufenden Jahr vor Hochjagdbeginn mindestens zwei Übungstage des BSC besucht hat;

g) * die vom Amt festgelegten Anforderungen an eine fachgerechte Nachsuche erfüllt.

2. Löst die Hundeführerin oder der Hundeführer kein Jagdpatent, kann das Amt für die Nachsuche die Benützung der im Jagdpatentbüchlein eingetragenen Waffe gestatten.

3. In Zweifelsfällen erlässt das Amt auf Gesuch der Betroffenen eine Verfügung über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung).

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