740.350
JHVOCCC
CH-GR
Art. 6 Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) - Bewilligung 1. Zuständigkeit und Gültigkeit
Schweisshunde
Art. 6 JHV · Bewilligung 1. Zuständigkeit und Gültigkeit
1. Die Bewilligung für das Verwenden von Schweisshunden zur Nachsuche wird vom Amt erteilt. Diese Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie gilt jeweils für ein Jahr.