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Art. 5 Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) - Parkieren von Motorfahrzeugen im Jagdgebiet

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 JHV · Parkieren von Motorfahrzeugen im Jagdgebiet

1. Das Amt kann Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführern während der Hochjagd eine Bewilligung zum Parkieren eines Motorfahrzeuges im Jagdgebiet erteilen. Entsprechende Gesuche sind dem Amt gleichzeitig mit dem Gesuch für das Verwenden eines Schweisshundes zur Nachsuche einzureichen.

2. Um einen geordneten Jagdbetrieb zu gewährleisten, können die Bewilligungen zum Parkieren von Motorfahrzeugen im Jagdgebiet mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

3. Während den vom BSC organisierten obligatorischen Übungstagen und Prüfungen dürfen die beteiligten Personen die Waldstrassen entsprechend der Benutzung für die Wald- und Forstwirtschaft ohne Bewilligung befahren.

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