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740.350 JHVOCCC CH-GR

Art. 3 Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 JHV · Aufsicht

1. Die Aufsicht über die Ausbildung und die vom BSC durchgeführten Prüfungen obliegt dem Amt.

2. Die Ausbildung und die Prüfungen haben nach Massgabe der vom Amt anerkannten Reglemente zu erfolgen.

3. Bestehen begründete Zweifel an der Eignung von Jagdhunden, kann das Amt jederzeit die nötigen Prüfungen anordnen und falls nötig die Verwendung entsprechender Jagdhunde verbieten.

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