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Art. 2 Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) - Prüfungsinstanz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 JHV · Prüfungsinstanz

1. Die Schweisshundeprüfung und die Gehorsamsprüfung werden vom Bündner Schweisshunde-Club (BSC) durchgeführt.

2. Die Prüfung für die Wasserwildjagd wird vom Amt durchgeführt.

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