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Art. 1 Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) - Verwenden von Hunden zur Jagd

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 JHV · Verwenden von Hunden zur Jagd

1. Hunde dürfen für die Nachsuche auf angeschweisstes Wild sowie für die Nieder- und Wasserwildjagd verwendet werden.

2. Die Mitnahme von Hunden auf der Hoch-, Steinwild- oder Sonderjagd ist gestattet, sofern die Hundeführerin oder der Hundeführer mit dem Hund die Gehorsamsprüfung bestanden hat und das Amt für Jagd und Fischerei (Amt) ihr oder ihm für das betreffende Jahr eine Bewilligung für das Verwenden eines Schweisshundes gemäss Artikel 6 erteilt hat. Bei der Ausübung der Jagd hat die Hundeführerin oder der Hundeführer den Hund bei Fuss zu halten und darf sich nicht als Treiberin oder Treiber betätigen.

Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) - Verwenden von Hunden zur Jagd Art. 1a JHV →

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