740.330
KSTVOCSTAM
CH-GR
Art. 9 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Unterlagen
Bezug des Jagdpatentes
Art. 9 KStV · Unterlagen
1. Beim Lösen des Jagdpatentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Personalausweis, das Jagdpatentbüchlein, der Ausweis über die gesetzliche Haftpflichtversicherung und die Bestätigung über die Teilnahme am Einführungskurs vorzuweisen. Überdies ist das Formular mit der persönlich unterzeichneten Bestätigung einzureichen, dass
a) keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes vorliegen;
b) * die zur Verwendung vorgesehene Hochjagdwaffe persönlich eingeschossen und die jagdliche Schiesspflicht erfüllt worden ist.