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740.330 KSTVOCSTAM CH-GR

Art. 8 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Ausgabestellen

Bezug des Jagdpatentes
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Art. 8 KStV · Ausgabestellen

1. Das Patent zur Ausübung der Steinwildjagd kann bei den vom Amt im Kantonsamtsblatt bezeichneten Patentausgabestellen gelöst werden.

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