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740.330 KSTVOCSTAM CH-GR

Art. 4 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Patent- und Abschussgebühren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 KStV · Patent- und Abschussgebühren

1. Die Patentgebühr für die Ausübung der Steinwildjagd beträgt 200 Franken.

2. Für erlegtes Steinwild werden pro Tier folgende Abschussgebühren erhoben

a) Steingeissen: Fr. 160.-

b) ein- bis dreijährige Böcke: Fr. 160.-

c) vier- und fünfjährige Böcke: Fr. 400.-

d) sechsjährige und ältere Böcke: Fr. 660.-

3. Bei kranken und verletzten Tieren richtet sich die Abschussgebühr nach der Verwertbarkeit des Tieres und dem Wert der Trophäe.

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