740.330
KSTVOCSTAM
CH-GR
Art. 4 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Patent- und Abschussgebühren
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 KStV · Patent- und Abschussgebühren
1. Die Patentgebühr für die Ausübung der Steinwildjagd beträgt 200 Franken.
2. Für erlegtes Steinwild werden pro Tier folgende Abschussgebühren erhoben
a) Steingeissen: Fr. 160.-
b) ein- bis dreijährige Böcke: Fr. 160.-
c) vier- und fünfjährige Böcke: Fr. 400.-
d) sechsjährige und ältere Böcke: Fr. 660.-
3. Bei kranken und verletzten Tieren richtet sich die Abschussgebühr nach der Verwertbarkeit des Tieres und dem Wert der Trophäe.