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740.330 KSTVOCSTAM CH-GR

Art. 3 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Schenkung und Verkauf von Steinwild

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KStV · Schenkung und Verkauf von Steinwild

1. Die Regierung kann Steinwild verschenken oder verkaufen.

2. Der Preis für den Verkauf eines lebenden Tieres beträgt höchstens 3000 Franken.

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