740.330
KSTVOCSTAM
CH-GR
Art. 3 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Schenkung und Verkauf von Steinwild
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 KStV · Schenkung und Verkauf von Steinwild
1. Die Regierung kann Steinwild verschenken oder verkaufen.
2. Der Preis für den Verkauf eines lebenden Tieres beträgt höchstens 3000 Franken.