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740.330 KSTVOCSTAM CH-GR

Art. 2 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Bestandeserhebung und Abschussplanung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KStV · Bestandeserhebung und Abschussplanung

1. Das Amt erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien, erstellt die Abschusspläne, führt die Abschusskontrolle und meldet die erforderlichen Angaben den zuständigen Bundesbehörden.

2. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität unterbreitet die Pläne zur Regulierung der Steinwildbestände dem Bund zur Zustimmung.

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