740.330
KSTVOCSTAM
CH-GR
Art. 2 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Bestandeserhebung und Abschussplanung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 KStV · Bestandeserhebung und Abschussplanung
1. Das Amt erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien, erstellt die Abschusspläne, führt die Abschusskontrolle und meldet die erforderlichen Angaben den zuständigen Bundesbehörden.
2. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität unterbreitet die Pläne zur Regulierung der Steinwildbestände dem Bund zur Zustimmung.