740.330
KSTVOCSTAM
CH-GR
Art. 18 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - 3. Besondere Bestimmungen
Steinwildjagd
Art. 18 KStV · 3. Besondere Bestimmungen
1. Seilbahnen und Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden.
2. Treibjagden sind verboten. Im Übrigen gelten, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, für die Ausübung der Steinwildjagd die Bestimmungen der Hochjagd.