740.330
KSTVOCSTAM
CH-GR
Art. 17 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - 2. Vorweisung und Kontrolle
Steinwildjagd
Art. 17 KStV · 2. Vorweisung und Kontrolle
1. Erlegtes Steinwild ist der Wildhut vorzuweisen. Entsprechen die Tiere den Zuteilungskriterien, werden diese der Jägerin oder dem Jäger überlassen.
2. Die Beurteilung der Jagdbarkeit erlegter Tiere, die nach Körperwuchs und Gehörnbildung abnorm entwickelt sind, erfolgt nach Massgabe der Richtlinien des Amtes.