740.330
KSTVOCSTAM
CH-GR
Art. 16 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Durchführung der Steinwildjagd 1. Organisation
Steinwildjagd
Art. 16 KStV · Durchführung der Steinwildjagd 1. Organisation
1. Die Zuteilung der Jägerinnen und Jäger auf die einzelnen Kolonien erfolgt durch das Amt. Die Wildhut weist ihnen das zu bejagende Gebiet zu.