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Art. 16 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Durchführung der Steinwildjagd 1. Organisation

Steinwildjagd
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Art. 16 KStV · Durchführung der Steinwildjagd 1. Organisation

1. Die Zuteilung der Jägerinnen und Jäger auf die einzelnen Kolonien erfolgt durch das Amt. Die Wildhut weist ihnen das zu bejagende Gebiet zu.

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