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740.330 KSTVOCSTAM CH-GR

Art. 14 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - 2. Unterscheidung der Böcke nach Altersklassen

Steinwildjagd
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Art. 14 KStV · 2. Unterscheidung der Böcke nach Altersklassen

1. Die Böcke werden altersmässig in folgende Klassen unterteilt

a) Jugendklasse A: ein- und zweijährige Böcke;

b) Jugendklasse B: ein- bis dreijährige Böcke;

c) Jugendklasse C: vier- und fünfjährige Böcke;

d) Mittelklasse: sechs- bis zehnjährige Böcke;

e) Altersklasse: elfjährige und ältere Böcke.

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