740.330
KSTVOCSTAM
CH-GR
Art. 10 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Überprüfung der Angaben
Bezug des Jagdpatentes
Art. 10 KStV · Überprüfung der Angaben
1. Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, können die Patentausgabestellen die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird die Abgabe des Patentes verweigert.
2. Auf Gesuch der Betroffenen erlässt das Amt eine Verfügung über das Vorliegen der Patentbezugsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung).