Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.330 KSTVOCSTAM CH-GR

Art. 10 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Überprüfung der Angaben

Bezug des Jagdpatentes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 KStV · Überprüfung der Angaben

1. Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, können die Patentausgabestellen die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird die Abgabe des Patentes verweigert.

2. Auf Gesuch der Betroffenen erlässt das Amt eine Verfügung über das Vorliegen der Patentbezugsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung).

← Art. 9 KStV Kantonale Steinwildverordnung (KStV) - Steinwildkolonien Art. 11 KStV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →