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Art. 8 Kantonale Hegeverordnung (KHV) - Ausserordentliche Notsituationen für das Wild

Hegekonzepte
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Art. 8 KHV · Ausserordentliche Notsituationen für das Wild

1. Das Amt für Jagd und Fischerei kann in ausserordentlichen Notsituationen für das Wild das Betreten von Einstandsgebieten untersagen, Wegegebote erlassen, eine Leinenpflicht für Hunde und weitere zweckmässige Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störungen anordnen. Diese Massnahmen sind örtlich und zeitlich zu begrenzen sowie der Öffentlichkeit in angemessener Form bekannt zu geben.

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