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Art. 7 Kantonale Hegeverordnung (KHV) - Anrechenbare Kosten

Hegekonzepte
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Art. 7 KHV · Anrechenbare Kosten

1. Anrechenbar sind folgende Kosten für Hegemassnahmen

a) die Kosten für den Einsatz von Maschinen und die Verwendung von Werkzeugen;

b) die Material- und Transportkosten;

c) die Kosten für die Freihaltung brachliegender Wiesen nach Massgabe ihrer Fläche.

2. Die Beitragssätze werden vom Amt für Jagd und Fischerei festgelegt.

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