740.300
KHVOCCS
CH-GR
Art. 7 Kantonale Hegeverordnung (KHV) - Anrechenbare Kosten
Hegekonzepte
Art. 7 KHV · Anrechenbare Kosten
1. Anrechenbar sind folgende Kosten für Hegemassnahmen
a) die Kosten für den Einsatz von Maschinen und die Verwendung von Werkzeugen;
b) die Material- und Transportkosten;
c) die Kosten für die Freihaltung brachliegender Wiesen nach Massgabe ihrer Fläche.
2. Die Beitragssätze werden vom Amt für Jagd und Fischerei festgelegt.