Art. 6 Kantonale Hegeverordnung (KHV) - Grundsatz
Art. 6 KHV · Grundsatz
1. Das Amt für Jagd und Fischerei erarbeitet mit dem Bündner Kantonalen Patentjäger-Verband (BKPJV) für jeden Jagdbezirk ein Hegekonzept. In diesem werden die folgenden beitragsberechtigten Massnahmen aufgeführt und nach Prioritäten festgelegt
a) Sicherung, Beruhigung, Pflege, Gestaltung und Unterhalt wichtiger Lebensräume für Wild und Vögel;
b) Pflege von Waldrändern, Hecken-, Brut- und Äsungsgehölzen;
c) Freihaltung brachliegender Wiesen;
d) Erstellen von Tristen;
e) Massnahmen bei ausserordentlichen Notsituationen für das Wild.
2. Bei der Ausarbeitung der Konzepte sind insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes sowie die weiteren Einwirkungen auf den Lebensraum zu berücksichtigen.
3. Die einzelnen Hegekonzepte sind zweckmässig zu koordinieren.