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Art. 5 Kantonale Hegeverordnung (KHV) - 4. Abrechnung und Auszahlung

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Art. 5 KHV · 4. Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnungen sind im Jahr der Beitragszusicherung bis spätestens am 30. November dem Amt für Jagd und Fischerei zuzustellen.

2. Die Auszahlung der Beiträge für erbrachte Hegeleistungen erfolgt durch das Amt für Jagd und Fischerei aufgrund eines durch die zuständige Wildhüter-Bezirkschefin oder den zuständigen Wildhüter-Bezirkschef bestätigten Berichts über die Durchführung der Hegemassnahmen und aufgrund der durch diese oder diesen geprüften Abrechnung.

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