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Art. 3 Kantonale Hegeverordnung (KHV) - 2. Beitragsgesuche

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Art. 3 KHV · 2. Beitragsgesuche

1. Die kantonalen Organisationen haben für jede beitragsberechtigte Hegemassnahme dem Amt für Jagd und Fischerei bis zum 30. November ein Gesuch einzureichen.

2. Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Durchführung von Rettungsaktionen für Wild und Vögel in ausserordentlichen Notsituationen.

3. Die Gesuche haben den Hegekonzepten zu entsprechen. Beizulegen sind zudem die notwendigen Unterlagen und ein Kostenvoranschlag.

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