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Art. 1 Kantonale Hegeverordnung (KHV) - Amt für Jagd und Fischerei

Verwendung der Hegemittel
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Art. 1 KHV · Amt für Jagd und Fischerei

1. Das Amt für Jagd und Fischerei verwendet die Hegemittel für

a) die Erarbeitung und die periodische Anpassung der Hegekonzepte;

b) die Biotophege und die Beruhigung der Wildlebensräume;

c) die Förderung der Artenvielfalt;

d) die Kosten für Massnahmen bei ausserordentlichen Notsituationen für das Wild;

e) die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger;

f) die Vogelpflege.

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