740.300
KHVOCCS
CH-GR
Art. 1 Kantonale Hegeverordnung (KHV) - Amt für Jagd und Fischerei
Verwendung der Hegemittel
Art. 1 KHV · Amt für Jagd und Fischerei
1. Das Amt für Jagd und Fischerei verwendet die Hegemittel für
a) die Erarbeitung und die periodische Anpassung der Hegekonzepte;
b) die Biotophege und die Beruhigung der Wildlebensräume;
c) die Förderung der Artenvielfalt;
d) die Kosten für Massnahmen bei ausserordentlichen Notsituationen für das Wild;
e) die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger;
f) die Vogelpflege.