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740.200 VWSGOZPS CH-GR

Art. 9 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Beschränktes Jagdverbot

Massnahmen zum Schutz vor Störung - Jagdverbot
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Art. 9 VWSG · Beschränktes Jagdverbot

1. In Hochjagdasylen ist die Ausübung der Hochjagd verboten.

2. In Niederjagdasylen ist die Ausübung der Niederjagd verboten. Zudem ist die Passjagd erst ab 1. Dezember gestattet.

3. In Reh-, Murmeltier-, Hasen-, Federwild- und Wasserflugwildasylen ist die Ausübung der Jagd auf die betreffenden Wild- und Vogelarten verboten.

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