740.200
VWSGOZPS
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - 2. Ausnahmen
Massnahmen zum Schutz vor Störung - Jagdverbot
Art. 8 VWSG · 2. Ausnahmen
1. Eidgenössische Jagdbanngebiete und allgemeine Wildschutzgebiete können nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und Kanton für die Jagd geöffnet werden. Die Regierung legt diese Ausnahmen in der Verordnung über den Jagdbetrieb fest.
2. In den allgemeinen Wildschutzgebieten ist die Passjagd ab 1. Dezember gestattet.