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740.200 VWSGOZPS CH-GR

Art. 6 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Ausnahmen

Kennzeichnung der Wildschutzgebiete
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Art. 6 VWSG · Ausnahmen

1. Bei Wasserflugwildasylen, die durch einen bestimmten Abstand zum Gewässer (z.B. Uferstreifen von 100 m) definiert sind sowie bei Hasen- und Niederjagdasylen, die durch Strassen klar begrenzt sind, kann auf die Markierung im Gelände verzichtet werden. Der Verzicht ist im Anhang 1 bei den betreffenden Wildschutzgebieten vermerkt.

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