740.200
VWSGOZPS
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Ausnahmen
Kennzeichnung der Wildschutzgebiete
Art. 6 VWSG · Ausnahmen
1. Bei Wasserflugwildasylen, die durch einen bestimmten Abstand zum Gewässer (z.B. Uferstreifen von 100 m) definiert sind sowie bei Hasen- und Niederjagdasylen, die durch Strassen klar begrenzt sind, kann auf die Markierung im Gelände verzichtet werden. Der Verzicht ist im Anhang 1 bei den betreffenden Wildschutzgebieten vermerkt.