740.200
VWSGOZPS
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Markierung im Gelände
Kennzeichnung der Wildschutzgebiete
Art. 5 VWSG · Markierung im Gelände
1. Die Grenzen des Schweizerischen Nationalparks sind im Gelände mit gelber Farbe markiert.
2. Die Grenzen der eidgenössischen Jagdbanngebiete und der kantonalen Wildschutzgebiete sind im Gelände mit roter und gelber Farbe gekennzeichnet. Rot befindet sich auf der Seite des Wildschutzgebiets.