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740.200 VWSGOZPS CH-GR

Art. 5 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Markierung im Gelände

Kennzeichnung der Wildschutzgebiete
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Art. 5 VWSG · Markierung im Gelände

1. Die Grenzen des Schweizerischen Nationalparks sind im Gelände mit gelber Farbe markiert.

2. Die Grenzen der eidgenössischen Jagdbanngebiete und der kantonalen Wildschutzgebiete sind im Gelände mit roter und gelber Farbe gekennzeichnet. Rot befindet sich auf der Seite des Wildschutzgebiets.

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