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740.200 VWSGOZPS CH-GR

Art. 3 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Bezeichnung

Kantonale Wildschutzgebiete
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Art. 3 VWSG · Bezeichnung

1. Kantonale Wildschutzgebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

2. Sie sind in allgemeine und besondere Wildschutzgebiete unterteilt.

3. Besondere Wildschutzgebiete sind

a) Hochjagdasyle;

b) Rehasyle;

c) Murmeltierasyle;

d) Niederjagdasyle;

e) Hasenasyle;

f) Federwildasyle;

g) Wasserflugwildasyle.

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