740.200
VWSGOZPS
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Verwenden von Jagdhunden in Hasenasylen
Massnahmen zum Schutz vor Störung - Jagdhunde
Art. 13 VWSG · Verwenden von Jagdhunden in Hasenasylen
1. In Hasenasylen ist die Ausübung der Jagd mit Jagdhunden untersagt.
2. Beim Betreten oder Durchqueren von Hasenasylen ist der Hund an der Leine zu führen.