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740.200 VWSGOZPS CH-GR

Art. 12 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Schnallen von Jagdhunden

Massnahmen zum Schutz vor Störung - Jagdhunde
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Art. 12 VWSG · Schnallen von Jagdhunden

1. Längs der Grenze des Schweizerischen Nationalparks, von eidgenössischen Jagdbanngebieten, von allgemeinen Wildschutzgebieten, von Niederjagdasylen und von Hasenasylen dürfen innerhalb einer Zone von 200 m Breite mit Ausnahme von Schweisshunden keine Jagdhunde geschnallt werden.

2. Jagdhunde, die Wild in den Schweizerischen Nationalpark, in eidgenössische Jagdbanngebiete, in allgemeine Wildschutzgebiete sowie in Niederjagd- oder Hasenasyle verfolgen, sind von der Jägerin oder dem Jäger abzurufen.

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