740.200
VWSGOZPS
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Schnallen von Jagdhunden
Massnahmen zum Schutz vor Störung - Jagdhunde
Art. 12 VWSG · Schnallen von Jagdhunden
1. Längs der Grenze des Schweizerischen Nationalparks, von eidgenössischen Jagdbanngebieten, von allgemeinen Wildschutzgebieten, von Niederjagdasylen und von Hasenasylen dürfen innerhalb einer Zone von 200 m Breite mit Ausnahme von Schweisshunden keine Jagdhunde geschnallt werden.
2. Jagdhunde, die Wild in den Schweizerischen Nationalpark, in eidgenössische Jagdbanngebiete, in allgemeine Wildschutzgebiete sowie in Niederjagd- oder Hasenasyle verfolgen, sind von der Jägerin oder dem Jäger abzurufen.