740.200
VWSGOZPS
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Ausnahmen
Massnahmen zum Schutz vor Störung - Zutrittsverbot
Art. 11 VWSG · Ausnahmen
1. Auf den im Anhang 1 bezeichneten Wegen und Strassen dürfen die betreffenden eidgenössischen Jagdbanngebiete und kantonalen Wildschutzgebiete durchquert werden, wobei in einzelnen allgemeinen Wildschutzgebieten für dieses Durchgangsrecht eine zeitliche Beschränkung gilt.
2. Das zuständige Departement kann Jägerinnen und Jägern, welche innerhalb eines eidgenössischen Jagdbanngebiets, eines allgemeinen Wildschutzgebiets, eines Hochjagdasyls oder eines Niederjagdasyls wohnen, Ausnahmebewilligungen erteilen.
3. Für den Zutritt in ein Wildschutzgebiet für die Nachsuche auf angeschossenes Wild gelten Artikel 23 und Artikel 24 der Regierungsrätlichen Jagdverordnung.