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740.200 VWSGOZPS CH-GR

Art. 10 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Grundsatz

Massnahmen zum Schutz vor Störung - Zutrittsverbot
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Art. 10 VWSG · Grundsatz

1. Zur Ausübung der Jagd dürfen der Schweizerische Nationalpark, die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die allgemeinen Wildschutzgebiete weder betreten noch durchquert werden.

2. In den Hoch- und Niederjagdasylen gilt ein Zutritts- und Durchquerungsverbot bei der Ausübung der entsprechenden Jagdart.

3. Für die übrigen besonderen Wildschutzgebiete besteht kein Zutritts- und Durchquerungsverbot.

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