740.200
VWSGOZPS
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG) - Grundsatz
Massnahmen zum Schutz vor Störung - Zutrittsverbot
Art. 10 VWSG · Grundsatz
1. Zur Ausübung der Jagd dürfen der Schweizerische Nationalpark, die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die allgemeinen Wildschutzgebiete weder betreten noch durchquert werden.
2. In den Hoch- und Niederjagdasylen gilt ein Zutritts- und Durchquerungsverbot bei der Ausübung der entsprechenden Jagdart.
3. Für die übrigen besonderen Wildschutzgebiete besteht kein Zutritts- und Durchquerungsverbot.