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Art. 8 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Anforderungen 1. Allgemeine Anforderungen

Erfüllung der Schiesspflicht
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Art. 8 VJSP · Anforderungen 1. Allgemeine Anforderungen

1. Die Schiesspflicht ist erfüllt, wenn folgende Trefferzahl erreicht wird

a) * Kugelprogramm: Gämsscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-4, stehender Gämsbock); Rehscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-1, stehender Rehbock); Mindestanforderung vier Treffer in Folge im 8er- bis 10er-Ring, Distanz mindestens 100 m, Schiessposition frei;

b) * Schrotprogramm: Mindestanforderung vier Treffer in Folge auf bewegliche Ziele (laufende dreiteilige Kippscheibe [Hase/Fuchs], Rollhase oder Wurftaube). Bei der dreiteiligen Kippscheibe gelten die vorderste und die mittlere Klappe oder beide Klappen als Treffer. Rollhase und Wurftaube dürfen doubliert werden. Distanz 30 bis 35 m, Schiessposition frei.

2. Das Schiessprogramm kann im Zeitraum gemäss Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung beliebig wiederholt werden.

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