Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.110 VJSPOTCO CH-GR

Art. 7 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Zeitraum, Jagdwaffe

Erfüllung der Schiesspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 VJSP · Zeitraum, Jagdwaffe

1. Die Schiesspflicht ist von der Jägerin oder dem Jäger im laufenden Kalenderjahr, bevor das Patent gelöst wird, zu erfüllen.

2. Für die Erfüllung der Schiesspflicht ist die Jagdwaffe mit einer im Kanton Graubünden zugelassenen Zielvorrichtung zu verwenden.

3. Hilfsmittel, insbesondere Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbrillen, Schiessmützen und Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe, sind nicht gestattet.

← Art. 6 VJSP Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Grundsatz Art. 8 VJSP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →