740.110
VJSPOTCO
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Zeitraum, Jagdwaffe
Erfüllung der Schiesspflicht
Art. 7 VJSP · Zeitraum, Jagdwaffe
1. Die Schiesspflicht ist von der Jägerin oder dem Jäger im laufenden Kalenderjahr, bevor das Patent gelöst wird, zu erfüllen.
2. Für die Erfüllung der Schiesspflicht ist die Jagdwaffe mit einer im Kanton Graubünden zugelassenen Zielvorrichtung zu verwenden.
3. Hilfsmittel, insbesondere Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbrillen, Schiessmützen und Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe, sind nicht gestattet.