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Art. 6 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Gebühren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 VJSP · Gebühren

1. Für die Durchführung der Schiesspflicht und die Abgabe der entsprechenden Bestätigung hat die Jägerin oder der Jäger der oder dem Schiessstandverantwortlichen eine Gebühr von 15 Franken zu entrichten.

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