740.110
VJSPOTCO
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Gebühren
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 VJSP · Gebühren
1. Für die Durchführung der Schiesspflicht und die Abgabe der entsprechenden Bestätigung hat die Jägerin oder der Jäger der oder dem Schiessstandverantwortlichen eine Gebühr von 15 Franken zu entrichten.