740.110
VJSPOTCO
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Bestätigung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 VJSP · Bestätigung
1. Die Schützin oder der Schütze sowie die oder der Schiessstandverantwortliche haben die Erfüllung der Schiesspflicht mit ihrer Unterschrift und dem Stempel des Schiessstandes auf dem Formular des Amtes zu bestätigen.
2. Der Schiessnachweis ist bis Ende des laufenden Kalenderjahrs gültig.