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Art. 4 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Ausweis

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 VJSP · Ausweis

1. Die Jägerin oder der Jäger hat den Schiessverantwortlichen einen Personalausweis oder das Jagdpatentbüchlein zur Überprüfung der Identität vorzulegen.

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