740.110
VJSPOTCO
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Ausweis
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 VJSP · Ausweis
1. Die Jägerin oder der Jäger hat den Schiessverantwortlichen einen Personalausweis oder das Jagdpatentbüchlein zur Überprüfung der Identität vorzulegen.